C-41/11, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, 28.02.2012, EU:C:2012:103

  • Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Belgien]
  • Parteien: Inter-Environnement Wallonie ASBL und Terre wallonne ASBL gegen Région wallonne
  • Aus den dem Urteil zu entnehmenden Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Ein nationales Gericht, das nach seinem nationalen Recht mit einer Klage auf Nichtigerklärung eines nationalen Rechtsakts befasst wird, der einen „Plan“ oder ein „Programm“ im Sinne der SUP-RL darstellt, und das feststellt, dass ein solcher „Plan“ oder ein solches „Programm“ unter Verstoß gegen die in der SUP-RL vorgesehene Pflicht zur vorherigen Durchführung einer Umweltprüfung erlassen wurde, ist verpflichtet, alle in seinem nationalen Recht vorgesehenen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung und der Nichtigerklärung des angefochtenen „Plans“ oder „Programms“, zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens kann das vorlegende Gericht jedoch ausnahmsweise berechtigt sein, eine nationale Rechtsvorschrift anzuwenden, die es ihm gestattet, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten nationalen Rechtsakts aufrechtzuerhalten, sofern

  • dieser nationale Rechtsakt eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Nitrat-RL (91/676/EWG) darstellt,
  • die Verabschiedung und das Inkrafttreten des neuen nationalen Rechtsakts, der das Aktionsprogramm im Sinne von Art. 5 der Nitrat-RL (91/676/EWG) enthält, es nicht ermöglichen, die sich aus der Nichtigerklärung des angefochtenen Erlasses ergebenden schädigenden Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden,
  • die Nichtigerklärung dieses angefochtenen Rechtsakts zur Folge hätte, dass hinsichtlich der Umsetzung der Nitrat-RL (91/676/EWG) ein rechtliches Vakuum geschaffen würde, das insofern noch nachteiliger für die Umwelt wäre, als die Nichtigerklärung zu einem geringeren Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen führen würde und damit dem wesentlichen Zweck dieser RL zuwiderliefe und
  • eine ausnahmsweise Aufrechterhaltung der Wirkungen eines solchen Rechtsakts nur den Zeitraum umfasst, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu erlassen, die die Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeit ermöglichen.