Entscheidungsfindung - Berücksichtigung der Ergebnisse

Die Ergebnisse des SUP sollen in die Ausarbeitung eines Plans oder Programms einfließen.

Nach Artikel 8 der SUP-Richtlinie sind der Umweltbericht, die im Laufe der Konsultationen abgegebenen Stellungnahmen sowie die Ergebnisse in den Fällen mit grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans/Programms oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

Dabei reicht es nicht aus, die abgegebenen Stellungnahmen oder die Ergebnisse des Umweltberichts lediglich zur Kenntnis zu nehmen, vielmehr ist eine inhaltliche Auseinandersetzung gefordert.